AGBs
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der HHK PV Solutions GesbR und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.hhk-solutions.at) und werden diese auch an den Kunden übermittelt bzw. liegen diese in unserem Geschäftslokal zur Einsichtnahme auf.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.6. Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt und entsprechen den Anforderungen des Datenschutzgesetzes. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass sämtliche von diesen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen und ermächtigt hiermit die HHK PV Solutions GesbR gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 ausdrücklich, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Auskünfte zum vereinbarten Zweck zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Zustimmung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 kann jederzeit widerrufen werden.
1.7. Zustellungen seitens der HHK PV Solutions GesbR werden immer an die zuletzt angegebene Anschrift vorgenommen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und gelten nur bei ungeteilter Bestellung.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige
Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 200 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch eine Pauschale von € 100,--/Arbeitstag abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von € 50,-- pro Arbeitstag für jedes zu überwindende Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5. sowie bei Dauerschuldverhältnisse gemäß Punkt 3.6. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 18 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellung liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelege sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 7,8 % Punkte p.a. über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4 % p.a.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden bestehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.10. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 15 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 1,-- pro m² und Tag zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies
nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14. Gewährleistung
14.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
14.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
14.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
14.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
14.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
14.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
14.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
14.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
14.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
14.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder ein Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
14.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
14.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
14.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
14.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
14.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
14.17. Besondere Hinweise zu Montage und Betrieb bei Doppelstabmattenzäunen
Der erforderliche Strom, Wasser in ausreichender Menge und die Möglichkeit der Benützung sanitärer Anlagen ist vom AG beizustellen. Darüber hinaus weist der Auftragnehmer darauf hin, dass für das Ablegen von Material und die durchzuführenden Arbeiten genügend Platz vorhanden sein muss. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass nachträglich auftretende Probleme im Bereich notwendiger Betretungen von Nachbargrundstücken zu erheblichen Verteuerungen der Montageleistungen führen können, die nachverrechnet werden.
Elektrische Anschlüsse wie z.B. elektrische Antriebe, Lichtschranken, Codetaster oder bauseitige Kabelverlegungen dürfen nur durch konzessionierte Gewerbebetriebe durchgeführt werden. Inbetriebnahmen der betriebsbereiten Anlagen haben bauseitig zu erfolgen.
Sämtliche Zusatzkosten für schlecht vorbereitete bauseitige Leistungen trägt der AG in voller Höhe. Für die Montage mittels Bodenverankerung werden durch Mitarbeiter des Auftragnehmers notwendige Löcher in die Erde gebohrt. Zur Preisermittlung wurde eine Erdbeschaffenheit laut DIN-Norm 1-3 angenommen (keine Wurzeln, Steine oder Schotter unter der Erde). Falls die Erdbeschaffenheit nicht den angegebenen Daten entspricht, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, der auch gesondert verrechnet wird. Eventuell zusätzlich notwendiges Montagematerial wird nach erfolgter Montage anhand der tatsächlich benötigten Teile verrechnet. Im Falle der Montage von Zäunen auf betonierten Fundamenten oder Mauern ist der AG für die entsprechende Qualität und Dimensionierung zur Vermeidung von Winddruckschäden verantwortlich. Das Aufdübeln des Zauns mittels Standardfußplatten ist erst ab einer Mauerbreite von 150 mm möglich. Brüchiges oder ungeeignetes Mauerwerk muss vor Beginn der Montagearbeiten bauseits saniert werden.
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei Montage von Geländern auf Fliesen- und Steinböden im Außenbereich zu Undichtheiten, Rissen oder Brüchen im Fliesenboden kommen kann. Der Auftragnehmer wird im Angebot, dem Auftragsschreiben und persönlich darauf hingewiesen, wenn derartige Probleme durch Mitarbeiter des Auftragnehmers erkannt werden. Der Auftragnehmer lehnt jegliche Gewährleistung und Haftung dafür ab.
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass Querkonstruktionen im Geländerbereich in manchen Bereichen untersagt sind. Der AG ist für eine entsprechende Absturzsicherung verantwortlich. Im Montageblatt, dass Vertragsbestandteil wird, werden die bauseitigen Leistungen schriftlich festgehalten.
14.18. Zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt speziell für Geschäfte mit Doppelstabmattenzäunen
Ist der AG Konsument im Sinne des KSchG, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Der AG muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrollieren und auf dem Gegenschein bestätigen. Ist der AG Unternehmen/Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen: Der AG muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrollieren. Mängelrügen hat der AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Zustellung/Abholung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die in Folge nicht ausreichender Pflege, nicht fachgerechter Montage, Überschreitung der in den einschlägigen technischen Normen und Standards beschriebenen üblichen Belastungen oder durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Im Rahmen des Verkaufs gebrauchter Ware wird die Gewährleistungsfrist im Rahmen des Wirkungsbereiches des KSchG auf 1 Jahr begrenzt, dies wird gegebenenfalls einzelvertraglich vereinbart. Für Verschleißteile insbesondere jene von Schubtoren wird keine Gewährleistung gegeben. Beim Verkauf von Waren mit Mängeln, auf die der AG vor Verkaufsabschluss hingewiesen wurde (B-Ware), wird für die mängelbehafteten Teile keine Gewährleistung übernommen.
Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Reparaturen, die ohne Einverständnis des Auftragnehmers durch den AG selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, und somit erlischt der Anspruch auf Gewährleistung für vom Auftragnehmer gelieferte Produkte. Ebenso verhält es sich, wenn der AG Wartungen/Reinigungen durch den Auftragnehmer oder andere Fachfirmen unterlässt und im Störungsfall den Auftragnehmer nicht unverzüglich verständigt. Der AG hat die Anlagen und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen durch den Auftragnehmer bzw. eine beauftragte Subfirma jederzeit zugänglich zu machen.
Jegliche Veränderung von aufgedruckten Seriennummern und Identifikationszeichen durch den AG führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.
Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen, insbesondere einem Anspruch auf Preisminderung und Wandlung. Die angemessene Frist zur Behebung gerechtfertigter Mängel beträgt jedenfalls die für die Durchführung der bemängelten Leistung vereinbarten Frist. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor selbst zu entscheiden, ob das defekte Gerät, bzw. Bauteil repariert wird, oder durch ein neues Gerät bzw. Bauteil ersetzt wird. Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des AGs erfolgen, so ist nach Weisung des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand an den Auftragnehmer zu übersenden.
Eine Aufrechnung des AGs mit unbestätigten Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber Forderungen des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist unzulässig und gilt als ausgeschlossen.
Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Außerhalb dieses Bereiches besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Der AG ist verpflichtet, auf sämtliche im Montagebereich verlaufende verdeckte Leitungen, egal ob Wasser, Telefon, Gas, Strom oder Abwasser hinzuweisen. Für Schäden, die an diesen Leitungen aufgrund der Unkenntnis des Auftragnehmers oder deren Mitarbeiter entstehen, wird in keiner Weise gehaftet.
Auf Leitern/Treppen sind jene „Anwendungsanleitungen“ mit Sicherheitshinweisen angebracht, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Bei Gerüsten wird eine schematische Aufbauanleitung mitgeliefert und explizit auf die EN131/EN1004 in Bezug auf die Tragfähigkeit der Leitern/Gerüste hingewiesen. In Bezug auf die gehandelten Personenlifte weist der Auftragnehmer darauf hin, dass jedes Bundesland eigene Vorschriften bzgl. Nottelefon, Schachtgröße etc. hat. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Sicherheitshinweisen lehnt der Auftragnehmer jegliche Haftung ab.
Der Anspruch des AG auf Schadenersatz erlischt außerhalb des Wirkungsbereiches des KSchG 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Abschürfungen und Abblätterungen der Beschichtung bis 10cm² pro Gittermattenzaun sind mit dem mitgelieferten Spray vom AG selbst wiederherzustellen. Für Beschädigungen aufgrund des Transportes übernimmt der AN keine Haftung.
14.19. Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt für abgeschlossene Wartungsverträge von Photovoltaikanlagen speziell:
Leistungsumfang: Der Auftragnehmer (weiters als AN gezeichnet) übernimmt die laufende Überwachung (bei Fernüberwachung) sowie die regelmäßige Wartung der Photovoltaikanlage (nachfolgend auch PV-Anlage genannt) nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Zur Anlage gehören folgende wesentliche Bestandteile: Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Photovoltaikkabel, Stringsammelboxen (Überspannungsboxen) und Einspeisezähler. Bitte beachten Sie, dass für die Fernüberwachung bereits ein FusionSolar, SolarWeb Zugang oder ähnliches zur Anlagenüberwachung vorhanden sein muss bzw. installiert werden muss! Weiters ist eine Verbindung zum Internet vom Auftraggeber (weiters als AG bezeichnet) bereitzustellen. Darüber hinaus trägt der AN dafür Sorge, dass auftretende Störungen an der PV-Anlage nach gesonderter Beauftragung des vorliegenden Vertrages beseitigt werden. Nach jeder Wartung sowie nach jeder Störungsbeseitigung erhält der AG ein Protokoll über festgestellte Fehler oder Schäden und durchgeführte Arbeiten. Die Wartungsprotokolle werden in Form einer Checkliste erstellt. Nicht vom Leistungsumfang dieses Vertrages umfasst sind nicht ausdrücklich im Vertrag angeführte Leistungen. Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsverpflichtung des AN, wenn gefordert: Wechselrichter- und Stringplan der betreffenden PV-Anlage, Inbetriebnahmeprotokoll der Photovoltaikanlage, Messprotokoll (Spannung DC-Seite). Pflichten des AN: Installation einer Fernüberwachungs-APP gegen Kostenüernahme durch den AG, soweit noch nicht vorhanden (nur bei Wahl – Fernüberwachung). Überwachung/Wartung der PV-Anlage gemäß dem Leistungsumfang aus dem Vertrag. Laufzeit und Kündigung des Vertrages Dieser Vertrag wird am Tag seiner Unterzeichnung wirksam. Er hat eine Laufzeit von 1 Jahr, ab Unterschrift dieser Vereinbarung. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 1 Monaten zum Ablaufdatum durch den AG oder den AN gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (Mail: [email protected]). Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund muss darüber hinaus der Grund für die außerordentliche Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben sein. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: Für den AG, wenn der AN seinen Leistungszusagen, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, für den AN, wenn der AG in Bezug auf eine oder mehrere vertragliche Pflichten eine erhebliche Vertragsverletzung begeht, für beide Parteien, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; für den AN, wenn der AG der in diesem Vertrag zugesicherten Vergütung, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung des AN nicht nachkommt. Betreffend Vergütung gilt: Die Kosten der Fernüberwachung/Wartung/Inspektion ergeben sich aus dem Vertrag. Die Fernüberwachung/Wartung/Inspektionspauschale wird jährlich per Überweisung bezahlt. Die Vergütung ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und ist für jedes neu anfallende Vertragsjahr zum selben Zeitpunkt fällig. Separate und extra beauftragte Service- und Reparatureinsätze werden nach Material und Lohn gesondert abgerechnet und dem AG in Rechnung gestellt. Die Vergütung wird Jahre entsprechend den Veränderungen des durch das statistische Bundesamt jeweils geführten Verbraucherindex angepasst. Betreffend Rechte und Pflichten gilt: Den Mitarbeitern und externen Beauftragten des AN ist während der üblichen Geschäftszeit Zutritt zu der PV-Anlage nach vorheriger Terminabsprache zu gestatten. Bei Fernüberwachung hat der AG auf seine Kosten einen DSL- Anschluss oder eine vergleichbare Internetverbindung einzurichten und zu unterhalten, über welche die Anwenderdaten für das Monitoring übertragen werden können. Der AN ist berechtigt, mit der Durchführung des Wartungsauftrages auch eine oder mehrere Firmen zu beschäftigen, die jedoch im Verhältnis zum AG nur als Subunternehmer des AN tätig werden. Gegenüber dem AG bleibt allein der AN aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Für Mindererträge, die durch Wartungs- und Reparaturarbeiten entstehen, wird kein Ausgleich vorgenommen. Der AN haftet nur bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Betreffend Rechtsnachfolge bzw.Vertragsübertragung gilt: Der Verkauf der PV-Anlage an einen Dritten, die Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten auf einen Dritten oder Wechsel des Anlagenbetreibers begründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der AG verpflichtet sich, für den Fall, dass die PV-Anlage an Dritte verkauft wird bzw. ein Betreiberwechsel stattfindet, für die Übertragung dieses Vertrages auf den Erwerber Sorge zu tragen. Folgende Schlussbestimmungen sind weiters zu beachten: Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und dem Einverständnis beider Parteien. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die Teilnichtigkeit behoben wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten. Rechtsgestaltende Erklärungen sowie Mitteilungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
15. Haftung
15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
15.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
15.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
15.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
15.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
15.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
15.8. Die Kosten für Fehlalarme die von hilfereichenden Stellen (Polizei, Security, Feuerwehr, etc.) verrechnet werden sind vom Kunden zu tragen.
16. Außergeschäftsraumvertrag/Vertrag im Fernabsatz für Verbraucher
16.1. Wird mit uns außer den Geschäftsräumlichkeiten bzw. im Wege des Fernabsatzes Verträge geschlossen, so steht nur den Verbrauchern in Bezug auf die von uns gelieferte Ware ein Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ab erfolgter Bestellung ohne Angaben von Gründen (Brief, Fax, Email) oder wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wurde, nach Rücksendung der unbenützten originalverpackten Ware widerrufen.
16.2. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, zudem die Widerrufsbelehrung mündlich oder schriftlich erfolgte bzw. der Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Verbraucher nicht miteingerechnet. Der Widerruf ist schriftlich zu richten an: HHK PV Solutions GesbR, Lebing 192, 8234 Rohrbach an der Lafnitz, Email: [email protected].
16.3. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und herauszugeben.
16.4. Die Rückzahlung kann verweigert werden, bis die Ware retourniert bzw. der Nachweis erbracht wurde, dass die Ware zurückgesandt wurde.
16.5. Wird die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, so entfällt das Widerrufsrecht.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Lebing 192, 8234 Rohrbach an der Lafnitz).
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist sowohl örtlich, als auch sachlich das Bezirksgericht Fürstenfeld zuständig. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.